Derzeit kommt es zu extrem langen Wartezeiten in unserer Telefonhotline, beim Beantworten von E-Mails und im Schriftverkehr. Dafür entschuldigen wir uns und bitten um Ihr Verständnis. Wir arbeiten alle Ihre Anliegen ab! Bitte haben Sie Geduld. Ursache ist das enorme Aufkommen von Kundenanliegen, auch aufgrund der Ausnahmesituation am Energiemarkt.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über alle aktuellen Entwicklungen und die Auswirkungen für Sie.
Von Dezember-Soforthilfe bis zu den Preisbremsen: Wir informieren Sie über die Entlastungen!
Täglich Veränderungen am Energiemarkt: Wir halten Sie auf dem Laufenden.
So wirkt sich die Lage auf Ihren Vertrag und Ihre Abschläge aus.
Alles zu beschlossenen und geplanten Maßnahmen
Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.
Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 und gegebenenfalls bis April 2024 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Preisdeckel liegt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch bezahlt man den mit seinem Versorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Wichtig dabei: Jeder – egal ob kleiner oder großer Gasverbraucher – profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger man verbraucht, desto kleiner ist der Anteil, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger muss man zahlen. Es lohnt sich also, mit dem Verbrauch innerhalb des Rahmens der Preisbremse zu bleiben.
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab – vor allem, wenn man es schafft, innerhalb der 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu bleiben.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
Rechnung | ||
---|---|---|
Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse | 270 Euro | 1.350 kWh x 20 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse | 184 Euro | 1.080 kWh x 12 ct/kWh + 270 kWh x 20 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 130 Euro | 1.080 kWh x 12 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben . Sparen lohnt sich also!
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.
Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.
Für Kunden mit einem Wärmeverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie – unabhängig vom Verbrauch – für Vermieter von Wohnraum und zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wird der Wärmepreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser niedrigere Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Die Entlastung tritt im März 2023 in Kraft und wird auch rückwirkend auf die Monate Januar und Februar 2023 angewendet.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
Rechnung | ||
---|---|---|
Monatlicher Arbeitspreis ohne Wärmepreisbremse | 173 Euro | 667 kWh x 26 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Wärmepreisbremse | 85 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh + 133 kWh x 26 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung | 51 Euro | 534 kWh x 9,5 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Wärme auf 7°% (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Für Kunden, deren jährlicher Wärmebedarf 1,5 Mio. kWh übersteigt sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden mit dampfbasierter Wärme gilt ein Preisdeckel von 7,5 ct pro Kilowattstunde (exklusiv Messentgelte, staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für 70 % ihres für das Jahr 2021 festgestellten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch wird der vertraglich vereinbarte Wärme-Arbeitspreis fällig.
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Das sollte man noch wissen: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgenden Preisdeckel beim Arbeitspreis vor: 40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.
Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:
Rechnung | ||
---|---|---|
Monatlicher Arbeitspreis ohne Strompreisbremse | 132 Euro | 270 kWh x 49 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis mit Strompreisbremse | 113 Euro | 216 kWh x 40 ct/kWh + 54 kWh x 49 ct/kWh |
Monatlicher Arbeitspreis bei zusätzlich 20 % Stromverbrauchs-Einsparung | 86 Euro | 216 kWh x 40 ct/kWh |
Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 9 ct(kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen werden Ende Februar persönlich informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. Dann erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Wichtig: Der Ihnen bekannte Januar- und Februar-Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Strompreisbremse) zu zahlen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen.
Mieter erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.
Gut zu wissen: Was ist, wenn der aktuelle Strompreis unter dem Preisdeckel liegt?
Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen – und Sie wissen, dass Ihr Preis passt. Strom einsparen lohnt sich trotzdem – Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.
Das sollte man beachten: Steuerpflichtige, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sind verpflichtet, die erhaltenen Entlastungen aus der Gaspreisbremse in der Einkommensteuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Dies betrifft also höhere und hohe Einkommen - bei Alleinstehenden liegt die Grenze bei rund 75.000 Euro Jahreseinkommen. Die Dezember-Soforthilfe ist laut Beschluss der Bundesregierung davon nicht betroffen.
Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Deckel bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.
Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.
Dem neuen Lieferanten muss innerhalb von 6 Wochen das bisher gewährte Entlastungskontingent, der Referenzpreis und die Höhe der für den Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge zur Verfügung gestellt werden. Zudem darf der neue Lieferant erst dann Entlastungsbeträge gewähren, wenn der Letztverbraucher seinem neuen Lieferanten die Abrechnung des alten Lieferanten vorgelegt hat.
Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten und überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse. Diese wird nach jetzigem Stand im März 2023 rückwirkend ab Januar 2023 eingeführt.
Der Bund wird für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, den Dezember-Abschlag übernehmen und möchte sie damit bereits im Jahr 2022 entlasten. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.
Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.
Noch ist das Gesetz nicht veröffentlicht, wir gehen aber davon aus, dass dies in den nächsten Tagen geschieht. Die Informationen zur Soforthilfe stehen daher unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes.
Wichtig für RLM-Kunden: Sollte Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh liegen, und Sie zu einer der vorgenannten Kundengruppen gehören, teilen Sie uns dies bitte bis 31.12.2022 formlos mit.
Wir nutzen die Möglichkeit, dass unsere Erdgaskund*innen den Dezemberabschlag erst gar nicht an uns zahlen. Wie geht das im Einzelnen?
SEPA-Lastschrifteinzug
Sie müssen sich um nichts kümmern: Der Dezember-Abschlag wird einmalig nicht von Ihrem Konto abgebucht. Ab Januar ziehen wir den Abschlag wieder wie gewohnt ein.
Dauerauftrag
Sie überweisen Ihren Abschlag per Dauerauftrag? Dann können Sie entweder die Abschlagszahlung wie gewohnt weiterlaufen lassen – die Soforthilfe wird dann in der nächsten Jahresrechnung verrechnet – oder Sie setzen im Dezember Ihre Abschlagszahlung aus. WICHTIG: Bitte denken Sie dann daran, die Abschlagszahlungen ab Januar wieder zu aktivieren.
Überweisung (monatlich)
Sie überweisen Ihren Abschlag monatlich selbst? Dann überweisen Sie im Dezember 2022 einfach nicht. Den Januarabschlag überweisen Sie wieder wie gewohnt.
Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Es kann also sein, dass die Höhe Ihres Abschlags und die Soforthilfe Dezember nicht übereinstimmen. Die Berechnungsformel gewährleistet aber, dass bei Erdgasbezug immer ein Zwölftel Ihrer tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind. Die Soforthilfe wird in Ihrer Jahresrechnung automatisch verrechnet. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!
Sie haben versehentlich den Dezember-Abschlag doch an uns überwiesen? Kein Problem! Die Soforthilfe wird dann automatisch in Ihrer nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Eine sofortige Rückzahlung durch uns ist leider nicht möglich.
Im Soforthilfegesetz Gas und Wärme ist genau festgelegt, wie die Soforthilfe Dezember berechnet wird. Darum entspricht sie auch meist nicht genau dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.
So wird die Soforthilfe Dezember für Erdgas berechnet:
1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
Die Höhe der Soforthilfe Gas berechnet sich dann so:
1/12 des Grundpreises: 20 Euro
10 ct/kWh*2.000 kWh: 200 Euro
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: 220 Euro
Gut zu wissen: Die Soforthilfe Dezember kann von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen abweichen. Warum ist das so? Die Soforthilfe beträgt 1/12 des Jahresverbrauchs – wir ziehen aber immer nur 11 oder manchmal nur 10 Abschläge ein. Die Soforthilfe ist also wahrscheinlich geringer als Ihr Dezemberabschlag.
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wird von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorliegt, erhalten sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Bitte beachten Sie, dass der Dezemberabschlag dennoch fällig ist. Das ist besonders wichtig für Kunden mit Dauerauftrag oder Kunden, die ihren Abschlag monatlich selbst an uns überweisen. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir den Dezemberabschlag wie geplant ab.
Gut zu wissen: Wir werden die Soforthilfe auf Ihrer nächsten Jahresrechnung deutlich ausweisen. Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe auf einem vom Gesetzgeber vorgegeben Berechnungsmodell beruht. Bei Wärmebezug orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am Monatsabschlag für den September 2022 zuzüglich 20 %. Details zur Berechnung der Soforthilfe finden Sie weiter unten!
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden orientiert sich am monatlichen Abschlag für September 2022. Die Höhe der Soforthilfe Wärme ist dann der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 %.
Wichtig zu wissen: Wurde für einen Kunden kein September-Abschlag vereinbart oder betrug der Septemberabschlag nicht 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (dies ist der Fall, wenn der Kunde nicht 12, sondern weniger Abschläge im Jahr zahlt), ist
Klingt kompliziert? Wir erklären es ganz einfach an einem Beispiel:
Sie haben für den letzten Abrechnungszeitraum, der 12 Liefermonate betraf, 11 Abschläge in Höhe von 168 € bezahlt. Der rechnerische September-Abschlag für Wärme ist damit:
168 € x 11/12 = 154 €.
Die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet sich dann so:
Errechneter Abschlag September: 154,00 €
20°% Aufschlag: 30,80 €
Beispiel-Soforthilfe Dezember 2022: 184,80 €
Die staatliche Soforthilfe für Wärmekunden wird von uns im Dezember an alle Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, überwiesen. Falls uns Ihre Bankverbindung nicht vorliegt, erhalten Sie die Gutschrift im Rahmen Ihrer Jahresabrechnung.
Bitte beachten Sie: Für die Beantragung Ihrer Soforthilfe Wärme sind wir verpflichtet, folgende Informationen an die zuständige Prüfstelle zu übermitteln:
Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den im September prognostizierten Jahresverbrauch, um Kunden, die in den Wintermonaten 2022/2023 bereits Energie eingespart haben, nicht zu benachteiligen. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas und Wärme von 19 auf 7 % gilt seit dem 01.10.2022. Damit ist sie in der Berechnung der Höhe der Dezember-Entlastung berücksichtigt.
Bei Mieter*innen, die ihr Gas oder ihre Wärme über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gas- oder Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben, sollen die Vermieter*innen die Soforthilfe weitergeben – am besten bei der kommenden Betriebskostenabrechnung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Vermieter beantworten.
Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.
Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Man muss zwischen kurzfristiger und langfristiger Gasbeschaffung unterscheiden. Die sinkenden Preise, über die in den Medien berichtet wurden, betreffen den sogenannten Spotmarkt. Hier handeln Versorger für den kurzfristigen Energiebedarf der kommenden Tage und Wochen, um Abweichungen von der Langfristplanung auszugleichen. Es können sowohl Übermengen ver- als auch Mindermengen nachgekauft werden. Die sehr milde Witterung, gut gefüllte Speicher und Einsparungen von Industrie, Gewerbe und privaten Haushalten führten im Herbst dazu, dass die kurzfristige Nachfrage niedriger war, als in der Planung erwartet. Das wiederum ließ das Preisniveau sinken. Bereits Mitte November zog das Preisniveau wieder an und wird voraussichtlich mit kälteren Temperaturen weiter steigen.
Im Sinne der Versorgungssicherheit beschaffen Versorger den Großteil der Energie aber vorausschauend und langfristig. Nur so können wir unsere Kund*innen jederzeit sicher mit Energie beliefern und Beschaffungsrisiken möglichst gering halten. Das hat es zudem ermöglicht, unsere Bestandskund*innen auch in Krisenzeiten zuverlässig zu versorgen und Neukund*innen in die Grund- oder Ersatzversorgung aufzunehmen. Anders als auf dem Spotmarkt sind und waren die Marktpreise für die langfristige Beschaffung durchgängig auf einem sehr hohen Niveau. Sie sind um ein Vielfaches höher als vor der Krise. Bei den Bürger*innen kommen die Preissteigerungen erst seit etwa Mitte 2022 durch Preisanpassungen an. Ob und wann sich die Lage wieder „normalisieren“ wird, kann im Moment leider keiner abschätzen.
Auch die Preise für Energie werden im Wesentlichen durch Angebot und Nachfrage bestimmt und entwickeln sich sehr dynamisch. Der hohe Anstieg in jüngerer Zeit begann bereits mit der überraschend schnell „boomenden“ Weltwirtschaft nach dem Corona Lockdown. Damit einher ging eine erhöhte Nachfrage nach Energie. Allein dadurch stiegen die Beschaffungspreise für Strom und Gas an den Energiebörsen bereits auf ein Rekordniveau. Hinzu kam dann im Februar 2022 der russische Angriff auf die Ukraine mit den bekannten Folgen. Die Situation auf den Energiemärkten hat sich entsprechend weiter verschärft. Auch im kommenden Jahr 2023 müssen wir von weiterhin hohen Energiepreisen ausgehen. Es ist uns nicht möglich, die steigenden Beschaffungspreise aufzufangen, sodass auch die Preise unserer Kund*innen steigen. Wir hoffen sehr, dass die staatlichen Maßnahmen für eine gewisse Entlastung sorgen.
Aufgrund hoher Energiepreise fragen sich viele Verbraucher*innen, ob sich nicht doch ein Wechsel des Versorgers lohnt. Der Ausnahmezustand auf den internationalen Energiemärkten führt dazu, dass mancher Strom- und Gasanbieter gar keine neuen Kunden mehr aufnimmt oder nur zu ebenso hohen bzw. höheren Preisen. Nennenswerte Preisabweichungen können auch einer Momentaufnahme geschuldet sein, wenn z.B. Preisanpassungen bei dem einen schon umgesetzt sind und bei dem anderen noch ausstehen. Man sollte in jedem Fall ganz genau hinschauen. Tarifvergleichsportale raten zur Zeit allgemein von einem Wechsel ab. Neuverträge seien häufig teurer. Niemand weiß, ob die Energiepreise in naher Zukunft sinken werden. Es ist gut möglich, dass sich die Preise für Strom und Gas auf dem derzeitigen Niveau einpendeln und somit hoch bleiben.
Der Bundesrat hat einer Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % zugestimmt. Sie gilt seit 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. So werden Verbraucher*innen zusätzlich entlastet.
Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden automatisch umgesetzt, die gesenkte Mehrwertsteuer geben wir im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung an Sie weiter.
Die zunächst vom Gesetzgeber vorgesehene Gasbeschaffungsumlage wird nun doch nicht eingeführt. Wir hatten unsere Kund*innen – wie viele andere Anbieter auch – auf dieser Basis jedoch bereits über eine Preisanpassung zum 1.10.2022 informiert. Nach der Rücknahme wird die Gasbeschaffungsumlage nun natürlich nicht mehr in den Preisen weiterberechnet. Alle weiteren mitgeteilten Preisbestandteile bleiben dagegen bestehen und sind von den politischen Maßnahmen nicht betroffen.
Informationen zur neu eingeführten Gas-Speicherumlage sowie weiteren Umlagen finden Sie unter Steuern, Umlagen und Abgaben im Bereich Gas.
Das sind die Entwicklungen
Die Lage auf dem Energiemarkt ist immer noch extrem angespannt und eine weitere Verschlechterung der Situation kann nicht ausgeschlossen werden. Die Beschaffungspreise auf den Energiemärkten haben sich vervielfacht. Aber: Die Gasversorgung in Deutschland ist im Moment stabil und die Versorgungssicherheit gewährleistet. Die bislang milden Temperaturen und die Einsparungen von Industrie und Haushalten beim Gasverbrauch haben dazu geführt, dass die Gasspeicher am 15.11.2022 zu 100 % gefüllt waren. Trotzdem bleibt es unerlässlich, sparsam mit Energie umzugehen.
Die Vertriebe des Gelsenwasser-Konzerns und der Partnergesellschaften versorgen ihre Kunden über den jeweiligen Netzbetreiber mit einem Gasgemisch aus verschiedenen Herkunftsländern, mit einem Schwerpunkt aus norwegischen und niederländischen Quellen.
Die GELSENWASSER-Energienetze GmbH als Netzbetreiberin leitet das Gas derjenigen Lieferanten durch ihr Netz, die sich die Verbraucher*innen ausgesucht haben.
Derzeit ist die Versorgung mit Erdgas gesichert. Die Situation kann sich aufgrund der Russland-Krise im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands in der Ukraine zwar verschlechtern. Da die Gasspeicher momentan (Stand: 17.11.2022) vollständig gefüllt sind, ist eine Mangellage aber unwahrscheinlich.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte nach der Forderung Russlands, Energielieferungen in Rubel zu bezahlen, am 30.03.2022 die erste Stufe (Frühwarnstufe) des Notfallplans Gas ausgerufen.
Die zweite Stufe (Alarmstufe) wurde am 23.06.2022 aktiviert. Die Ausrufung der Alarmstufe begründete Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck unter anderem mit der Verringerung der Gaslieferungen aus Russland durch die Ostsee-Pipeline Nord Stream 1.
Im Fall eines Gasmangels wird die dritte Stufe (Notfallstufe) des Notfallplans Gas ausgerufen. Dann gibt es eine vielschichtige Vorgehensweise, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt ist. Wir haben in Europa Sicherungsmechanismen, die in einer Engpasssituation greifen. Die Abschaltung einzelner Kunden ist in dieser Sicherheitskette das allerletzte Glied.
Haushaltskunden und Einrichtungen wie z. B. Krankenhäuser und Pflegeheime sind durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.
Sollten bei langfristigen, sehr umfangreichen Lieferausfällen weitere Einschränkungen notwendig sein, entscheiden die Netzbetreiber, nach den dann geltenden politischen Vorgaben, wie die zur Verfügung stehende Menge verteilt wird.
Sollte die Bundesregierung die dritte Stufe (Notfallstufe) des Gas-Notfallplans ausrufen und so eine Gasmangellage vorliegen, kann es sein, dass einzelne Industrie- und Gewerbeunternehmen abgeschaltet werden. Die Reihenfolge richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sowie Anweisungen der Bundesnetzagentur (BNetzA), die als Bundeslastverteiler im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) handelt.
Informationen dazu erhalten betroffene Kund*innen vom jeweiligen Netzbetreiber.
Wichtig: Das Vertragsverhältnis bleibt weiter bestehen. Zahlungen können für die Dauer der Unterbrechung pausiert werden. Soweit möglich sollte Erdgas dann durch andere Energien ersetzt werden, da es in der Regel keine Angaben zur Dauer der Versorgungsunterbrechung gibt.
Bei Wiederinbetriebnahmen abgeschalteter Erdgasgeräte können vorher technische Überprüfungen notwendig sein. Dazu wird der Netzbetreiber informieren.
Die deutsche Energieversorgung zählt zu den sichersten weltweit. Engpässe in der deutschen Stromerzeugung gibt es momentan nicht. Die Kraftwerke produzieren plan- und bedarfsgerecht.
Die Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen kontinuierlich sehr hohe regulatorische Sicherheitsanforderungen umsetzen und nachweisen (u.a. für Energieversorgungsnetze und für Energieanlagen). Zudem bestehen Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird von der Bundesnetzagentur sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überwacht. Die Anforderungen werden bei Bedarf aktualisiert oder erweitert. Die in Deutschland für den Sektor Energie geltenden Anforderungen gehen weit über die verpflichtenden Mindestanforderungen der Europäischen Cybersicherheitsrichtlinie hinaus.
Die benötigten Mengen für Bestandskunden sind aufgrund von Erfahrungswerten bekannt und konnten geplant werden. Nicht jedoch der zusätzliche Bedarf (dieser ist in einem sehr kalten Winter etwa viel höher).
Derzeit funktioniert die Energiebörse in Leipzig (EEX = European Energy Exchange) nicht wie gewohnt, da es zu wenig Energieangebote am Markt gibt. In der Folge steigen die Preise in ungewohnte Höhen, zudem gibt es extreme Schwankungen. Neue Kunden könnten wir nur zu sehr hohen Tagespreisen versorgen – das können und wollen wir nicht anbieten.
So beeinflusst der Energiemarkt Ihren Vertrag
Die aktuelle Lage führt auch zu vielen Fragen rund um Ihren Vertrag. Hier geben wir die wichtigsten Antworten.
Die im Dezember 2022 verschickten Abschlagspläne berücksichtigen die Gas- und Strompreisbremse noch nicht. Warum ist das so? Das zugrundeliegende Gesetz wurde erst Ende Dezember verabschiedet und besagt, dass ab März die Gaspreisbremse bzw. Strompreisbremse wirkt. Also werden erst ab März die Kosten- und somit auch die Abschläge sinken. Zudem erfolgt im März rückwirkend eine Entlastung für Januar und Februar 2023.
Sobald die Entlastungen greifen, geben wir sie selbstverständlich direkt an unsere Kund*innen weiter. Sie erhalten voraussichtlich ab März erneut einen geänderten Abschlagsplan. Im Vorgriff können und dürfen wir die Entlastungen aber nicht einrechnen.
Durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % sollen die Gasverbraucher entlastet werden. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie viel Gas verbraucht wird und wie hoch der Gaspreis ist. Pauschal kann gesagt werden, dass die Entlastung ca. 10 % des Gesamtbetrages ausmacht. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr spart durch die Senkung im Moment ungefähr 400 €.
Die Umsatzsteuersenkung kommt bei der Jahresendabrechnung oder einer zwischenzeitlichen Schlussrechnung sicher zum Tragen. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist gesetzlich nicht unbedingt notwendig. Ihre aktuellen Abschlagspläne berücksichtigen die neuen Preise ab dem 01.01.2023, nicht aber die Umsatzsteuersenkung. Diese Abschläge werden dazu führen, dass Sie zum Jahresende eine geringere Nachzahlung haben werden. Das heißt, die Umsatzsteuersenkung kommt Ihnen in jedem Fall zugute; Ihnen geht die Entlastung nicht verloren. Sollten Sie Ihren Abschlagsbetrag dennoch anpassen wollen, können Sie das individuell in unserem Onlineservice-Center erledigen.
Erst mal bleibt der Dezemberabschlag ja bestehen – darum wird er im Abschlagsplan auch genannt. Aber: Er wurde im Rahmen der Dezemberhilfe vom Bund übernommen. Wir haben ihn daher nicht von Ihrem Konto eingezogen. Bei einem bestehenden Dauerauftrag konnte diese eine Zahlung durch Sie ausgesetzt werden. Wichtig zu wissen: Der Abschlagsbetrag und der Betrag für die Dezemberhilfe müssen nicht übereinstimmen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der kommenden Jahresverbrauchsrechnung. Alle Infos hierzu finden Sie hier.
Ihre aktuellen Abschläge berechnen sich auf Basis Ihres Verbrauchs des Vorjahres und der aktuellen Preise. Die Abschlagshöhe wird mit jeder Jahresverbrauchsabrechnung neu angepasst. Wenn Sie denken, dass Sie aufgrund geänderter Verbrauchsverhältnisse mehr oder weniger verbrauchen und die Abschläge nicht passen, können Sie diese gern in unserem Onlineservice-Center ändern.
Nach einer Preisanpassung erhalten Sie entweder einen neuen, geänderten Abschlagsplan oder der Abschlag wird mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung angepasst.